12. Februar 2021
verlängert bis 7. März 2021: Golfanlagen müssen weiterhin Betrieb einstellen
Mit Verlängerung der Gültigkeit der 11. Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (Sport in § 10 geregelt) bis 7. März 2021 müssen alle Sportstätten in Bayern ihren Betrieb nun bis Ende der ersten Märzwoche einstellen. Die vom BGV und einem bayerischen Golfclub eingereichten Normenkontrollanträge mit Eil-Antrag gemäß § 47 Abs. 6 VwGO mit dem Ziel, das Verbot der Nutzung von Sportstätten für die Ausübung von Individualsport durch die Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung für ungültig zu erklären, wurden leider abgelehnt. Genauere Informationen dazu finden Sie auf der Seite des Bayerischen Golfverbandes unter CORONA-UPDATE